AGB

Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn
wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen
des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen
werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentumsund
Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich
gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu
verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber
sind sie geheimzuhalten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. (4).

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten.
(3) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung
– die dort ausgewiesene Rechungs- und Kontraktnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser
Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass
er diese nicht zu vertreten hat.
(4) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis am 20. des auf das Rechungsdatum
folgenden Kalendermonats, frühestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

§ 4 Lieferzeit
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten
oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten
werden kann.
(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt,
nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt
zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen,
dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 

§ 5 Gefahrenübergang – Dokumente
(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer
anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

§ 6 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung
(1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen
zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet
ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom
Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das
Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich
vorbehalten.
(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr
in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

§ 7 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von
Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts-
und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet,
etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die
sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt
und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich
und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige
gesetzliche Ansprüche.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von
€ 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende
Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 8 Schutzrechte
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
(2) Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns
auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit
dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere
einen Vergleich abzuschließen.
(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang
mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

§ 9 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung
(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung
oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 
(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache
(Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant
verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(3) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich
für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet,
die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden
zu versichern. Gleizeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus
dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren
Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten
auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort
anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
(4) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen
Unterlagen und Informationen strikt geheimzuhalten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen
Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses
Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen
und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
(5) Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller
unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der
Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt,
den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

§ 11 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen
hiervon unberührt.

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Stand 08/2015


Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern
(Verkaufsbedingungen)

§ 1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der Fa. H. Gröger
GmbH mit Unternehmern (§ 14 BGB).
(2) Unsere Bedingungen gelten auch für spätere Bestellungen und Warenbezüge, auch
dann, wenn im Einzelnen unsere Leistungen in Folge Dringlichkeit schon zeitlich vor
der schriftlichen Auftragsbestätigung erbracht werden.
(3) Abweichende und/oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen
Zustimmung der Fa. H. Gröger GmbH sowie der Schriftform.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen der nachfolgenden Geschäftsbedingungen ganz
oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen
Bedingungen dadurch nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien,
anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die
dem verfolgten Zweck am nächsten kommt.

§ 2. Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, stellen damit lediglich eine
Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung dar.
(2) Bestellungen, Ergänzungen und Änderungen einer Bestellung sind erst dann
angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind; die Ausführung
der Lieferung, der Zugang eines Lieferscheins oder einer Rechnung beim Bestellter
gelten als bestätigt.
(3) Dem Besteller obliegt die eigenverantwortliche Überprüfung seiner Bestellung sowie
sämtlicher Vertragsunterlagen auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung von den
vom ihm vorgesehenen Verwendungszweck.

§ 3. Verhältnis zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden haben für unsere Verträge keine
Geltung, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

§ 4. Anzuwendendes Recht bei Auslandsbezug
Für Auslandsgeschäfte gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland und zwar
auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.

§ 5. Versand und Gefahrübergang
(1) Für eine Lieferung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung
maßgeblich.
(2) Die Beförderung der Ware ab Lieferwerk, Lager oder Entfallstelle zum
Bestimmungsort auf dem Land- oder Wasserwege geschieht auf Gefahr des
Käufers, auch dann, wenn wir frachtfrei verkauft haben. Versandweg und
Transportmittel sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, unserer Wahl unter
Ausschluss jeder Haftung vorbehalten.
(3) Unsere Lieferzeiten, Fristen und Termine sind unverbindlich sofern nicht
ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Lieferzeiten gelten,
wenn sie unverbindlich vereinbart sind, nur annähernd. Fristtage sind stets
Werktage, Samstage gelten nicht als Werktage. Vereinbarte Fristen beginnen mit
Vertragsabschluss, jedoch nicht vor Beibringung vom Besteller zu beschaffender
Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Beistellungen oder sonstiger für die
Durchführung des Vertrages wesentlicher Voraussetzungen und auch nicht vor
Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
(4) In Verzug kommen wir in jedem Fall erst durch mündliche oder schriftliche Mahnung
nach Fälligkeit.
(5) Zu Teillieferung sind wir ebenso berechtigt wie zur Lieferung vor Ablauf der
vereinbarten Lieferzeit, sofern dies beim Besteller zumutbar ist.
(6) Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Dies gilt auch für etwaige
Rücksendungen.

§ 6. Gewicht
Für die Berechnung ist,
a) das auf einer geeichten Waage auf dem Betriebsgrundstück der Fa. Gröger
ermittelte Gewicht.
oder
b) das durch bahnamtliche Leer- und Vollverwiegung auf dem Abgangsbahnhof,
bzw. durch eine amtliche Waage ermittelte Gewicht maßgebend. Der Ort sowie die
Art der Verwiegung wird im Einzelfall durch die Fa. Gröger bestimmt.

§ 7. Höhere Gewalt / Leistungsstörungen / Rücktritt
(1) Wir haften nicht für Lieferungs- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt
und aufgrund von Ereignissen, die uns ohne eigenes oder zurechenbares
Verschulden die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie
beispielsweise nachträglich eingetretene Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen
usw., auch wenn sie bei unseren Spediteuren oder deren Unterspediteuren
eintreten, vorausgesetzt, dass wir diese Umstände nicht zu vertreten haben. Wir
sind berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
(2) Wenn eine Behinderung im Sinne von Abs. 1 länger als drei Monate dauert, sind
beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom
Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus kann der Vertragspartner vom gesamten
Vertrag zurücktreten, soweit ihm die bereits erbrachte Teilleistung nicht zumutbar ist.

§ 8. Preise
(1) Unsere Preise richten sich nach den monatlichen Preisinformationen oder einem
speziellen Angebot zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und
verstehen sich ohne Verpackungs-, Transport- und sonstige Nebenkosten ab Werk.
(2) Erhöhen sich nach dem Tag des Vertragsabschlusses unsere Selbstkosten,
insbesondere Materialpreise, Tariflöhne, gesetzliche und tarifliche Sozialleistungen
sowie Frachtkosten, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend im
darauffolgenden Monat zu berichtigen. Im Übrigen sind wir zu Preisanpassungen
berechtigt, wenn die Lieferung erst 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll
oder aus Gründen die beim Besteller liegen, erfolgen kann.
§ 9. Zahlungsbedingungen / Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht
(1) Unsere Rechnungen sind gemäß dem Vermerk im Angebot und Rechnung zahlbar.
Zahlungen mittels Wechsel bedürfen unserer ausdrücklichen vorherigen
Zustimmung. Sämtliche Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers. Die Entgegennahme von
Wechseln bedeutet nicht eine Stundung der zugrundeliegenden Forderung.
Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes bzw. soweit
uns ein höherer Schaden entsteht , in Höhe des jeweiligen Sollzinssatzes unserer
Banken berechnet.

(2) Wenn Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen wird, insbesondere wenn ein
Scheck nicht eingelöst werden kann, Zahlungen eingestellt, ein Wechsel zu Protest
geht oder andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in
Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wir
sind außerdem berechtigt, angemessene Sicherheitsleistung (zum Beispiel durch
eine Bankbürgschaft) von dem Kunden zu verlangen. Wir sind zudem zum Factoring
berechtigt.
(3) Wir sind ungeachtet anderslautender Bestimmungen des Bestellers berechtigt, seine
Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen.
(4) Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, auch wenn Mängelansprüche
oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder schriftlich anerkannt worden sind.

§ 10. Mängelrüge / Haftung / Verjährung
(1) Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel sind vom Käufer unverzüglich,
spätestens aber innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort
schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser
Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Kunden unverzüglich von uns nach
Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Kommt der Kunde seiner Untersuchungs- und
Rügepflicht nicht nach, so gilt § 377 HGB.
(2) Der Besteller gibt uns Gelegenheit, Mängelrügen zu überprüfen. Stellt sich die
Mängelrüge als unbegründet heraus, ist der Besteller verpflichtet, uns den für die
Überprüfung entstehenden Aufwand zu ersetzen.
(3) Bei mangelhafter Lieferung hat -nach unserer Wahl- der Käufer Anspruch auf
Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung
fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises verlangen oder
vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Schadensersatz richtet sich
nach § 11 (4) dieser AGB.
(4) Wir haften dem Kunden auf Schadensersatz in vollem Umfang nach den
gesetzlichen Vorschriften im Fall von vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzungen (einschließlich Arglist), der Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit. ´
Über die genannten Fälle hinaus haften wir nur bei fahrlässiger Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Unsere Haftung ist in diesem Fall allerdings
beschränkt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche
Vertragsverpflichtungen sind solchen Verpflichtungen, die vertragswesentliche
Positionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck
gerade zu gewährleisten hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen
darf. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
(5) Die Übernahme der Umschließung durch Deutsche Bahn, Spediteur oder
Frachtführer gilt als Nachweis für einwandfreie Beschaffenheit der Umschließungen.
(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt des
Gefahrüberganges.

§ 11. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher Forderungen unser
Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere
Saldoforderung.
(2) Wird die uns gehörende Ware vom Käufer verarbeitet oder unverarbeitet vor
Bezahlung unserer Forderungen veräußert, so tritt er hierdurch bis zur völligen
Tilgung unserer Forderungen die ihm aus der Veräußerung entstehenden
Forderungen in Höhe des Rechnungswerts der unter Vorbehalt gelieferten Ware,
gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab.
(3) Wird die Ware mit anderen Waren vermischt oder verbunden, so steht uns das
Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswerts der unter Vorbehalt
gelieferten Ware zu.
(4) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Ware an Dritte oder auch
Abtretung der aus der Weiterbehandlung der Ware aufkommenden Forderung vor
unserer restlosen Befriedigung ist ausgeschlossen.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware
an uns zu nehmen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des
Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch
uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu
deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des
Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

§ 13. Hinweis- und Sorgfaltspflicht
Haben wir den Kunden über den Verwendungszweck der Lieferung oder Leistung
unterrichtet oder ist dieser Verwendungszweck für den Kunden auch ohne
ausdrücklichen Hinweis erkennbar, so ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich zu
informieren, falls die Lieferung oder Leistung nicht geeignet ist, diesen
Verwendungszweck zu erfüllen.

§ 14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für den Kunden und ausschließlicher Gerichtsstand ist nach Wahl der
Fa. H. Gröger GmbH Bernburg, Crailsheim oder Nördlingen.

§ 15 Besondere Hinweise
a) Altpapier:
Ergänzend gelten die Geschäftsbedingungen des Groß- und Sortierhandels mit
Altpapier und Papierabfällen, herausgegeben vom Bundesverband Papierrohstoffe
e.V., in der jeweils gültigen Neufassung.
b) Schrott:
Hier gelten ergänzend die handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von
unlegiertem Eisen- und Stahlschrott, herausgegeben vom Bundesverband der
Deutschen Schrottwirtschaft, neuste gültige Fassung. Das Material muss frei von
Hohlkörpern und radioaktiver Strahlung sein.
c) Metall:
Es gelten ergänzend die Geschäftsbedingungen des Deutschen Metallhandels,
herausgegeben vom Verein Deutscher Metallhändler e.V., in neuster, gültiger
Fassung.

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Stand: 08.2015

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